Rufnummern mit Preisansage: ab wann muss man bezahlen?

In Deutschland gibt es keine allgemeine Preisauszeichnungspflicht für Telefonnummern. Lediglich für bestimmte Arten von Telefonnummern, wie zum Beispiel Mehrwertdiensten und Service-Angeboten existieren spezifische Regelungen. Anbieter von Mehrwertdiensten (z.B. 0137-Nummern) müssen die Preise klar und deutlich angeben. Dies liegt daran, dass diese Nummern oft zu deutlich höheren Kosten abgerechnet werden als Standardrufnummern. Die Preisansage soll Verbrauchern daher vor unerwarteten Kosten schützen. Allerdings werden nicht alle Sonderrufnummern mit einer Preisansage gestartet. Es gilt, die Bedürfnisse der Verbraucher nach Transparenz und Schutz vor überhöhten Kosten mit den Belangen der Unternehmen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen.


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Daher wollen wir hier zeigen, wann eine Preisansage vorgeschrieben ist und ab wann dann Kosten berechnet werden dürfen.

Ab wann muss man bei der Preisansage zahlen?

Bei der Nutzung der vorgestellten Dienste müssen dem Nutzer die anfallenden Brutto-Preise, ob pro Minute, nach Datenvolumen oder sonstiger Nutzung, klar kommuniziert werden.

Für alle Dienste, mit Ausnahme der Massenverkehrsdienste, ist es erforderlich, dass der Preis vor dem Beginn der Verrechnung bekannt gegeben wird. Diese Preismitteilung hat kostenfrei zu erfolgen und muss spätestens drei Sekunden vor dem Start der Berechnung beendet sein, unter deutlichem Hinweis auf den exakten Zeitpunkt des Starts der Berechnung der Kosten. Sollte es während der Nutzung zu einer Preisänderung kommen, ist eine neue Preisansage noch vor der Umstellung erforderlich. Während der Nutzung kann die Bekanntgabe der Tarifänderung erfolgen und muss dabei nicht kostenfrei sein.

Die Preisansage selbst ist also IMMER KOSTENLOS und die Gebührenberechnung darf erst 2 Sekunden nach dem Ende der Ansage starten.

Es gibt aber eine Ausnahme: Bei der Nutzung von Diensten unter der Nummer 0137, die sprachgestützte Massenverkehrsdienste sind, darf der Preis auch unmittelbar nach der Nutzung des Dienstes kommuniziert werden. Bis zum 31. März 2022 musste der zu bezahlende Preis für Anrufe aus dem Festnetz ausgewiesen werden, inklusive des Hinweises, dass für Anrufe aus Mobilfunknetzen abweichende Preise gelten können. Seit dem 1. April 2022 ist lediglich der von der Bundesnetzagentur festgelegte einheitliche Preis für alle Netze anzugeben. Ein Hinweis auf abweichende Preise im Mobilfunkbereich ist ab diesem Datum nicht mehr gestattet.

Bei welchen Vorwahlen gibt es eine Pflicht zur Preisansage?

Die Pflicht für eine Preisansage ist in §109 Telekommunikationsgesetz (TKG) festgelegt. Dort sind folgende Nummern erwähnt:

  • (0)900 (Premium Dienste)
  • 118xy (Auskunftsdienste)
  • (0)137 (Massenverkehrsdienste)
  • (0)180 (Service-Dienste)
  • 5- bzw. 6-stellige Kurzwahldienste (u. a. Premium SMS)
  • (0)32 (Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern)

Sollte bei einer solchen Vorwahl keine Ansage des Preises kommen (bei der 0137 darf es auch danach geschehen), kann man dies bei der BNetzA melden.

So reagiert man richtig bei Probleme mit der Preisansage und Abrechnung

Ob 0180-, 0900-Nummern oder dubiose Kurzwahlen – viele Verbraucher erleben beim Blick auf ihre Telefonrechnung einen Schock. Plötzlich tauchen hohe Beträge für Sonderrufnummern auf, die man angeblich angerufen hat. Doch man ist solchen Forderungen nicht schutzlos ausgeliefert. Wer besonnen und konsequent handelt, kann unberechtigte Kosten oft erfolgreich abwehren.

Der erste Schritt ist immer der Blick in den Einzelverbindungsnachweis (EVN). Nur dort ist detailliert aufgelistet, wann, wie lange und welche Nummer kontaktiert wurde. Fehlt dieser Nachweis, sollte man ihn umgehend beim Anbieter anfordern. Man muss prüfen, ob die Verbindung überhaupt zustande gekommen sein kann oder ob es sich eventuell um einen „Ping-Anruf“ handelte, bei dem man durch einen kurzen Lockanruf zum teuren Rückruf verleitet wurde.

Hat man eine Unregelmäßigkeit entdeckt, tickt die Uhr. In der Regel hat man acht Wochen Zeit, der Rechnung zu widersprechen.

  1. Schriftform wählen: Ein Telefonat mit dem Kundenservice reicht meist nicht aus. Man sollte den Widerspruch schriftlich verfassen und idealerweise per Einschreiben versenden.
  2. Zahlung teil-stoppen: Man ist nur verpflichtet, den unstrittigen Teil der Rechnung zu bezahlen (z. B. die Grundgebühr und normale Gespräche). Den Betrag für die strittige Sonderrufnummer sollte man explizit kürzen.
  3. Lastschrift beachten: Wurde der Gesamtbetrag bereits abgebucht, kann man die Lastschrift über die Bank zurückgeben. Wichtig: Den gekürzten (korrekten) Betrag muss man dann umgehend manuell überweisen, um nicht in Zahlungsverzug für die rechtmäßigen Leistungen zu geraten.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist der wichtigste Verbündete im Kampf gegen Rufnummernmissbrauch. Sie überwacht, ob Preisansagepflichten eingehalten wurden oder ob Betrugsmaschen vorliegen.

  • Rechnungsverbote: In vielen Fällen von Missbrauch erlässt die BNetzA ein rückwirkendes Rechnungs- und Inkassoverbot. Das bedeutet: Der Anbieter darf das Geld für diese spezifische Nummer gar nicht erst einfordern.
  • Beschwerde einreichen: Man sollte den Vorfall online bei der Bundesnetzagentur melden. Je mehr Beschwerden zu einer Nummer eingehen, desto schneller wird die Behörde aktiv.

Damit es gar nicht erst zu weiteren Problemen kommt, sollte man eine Drittanbietersperre einrichten. Jeder Mobilfunkanbieter ist gesetzlich verpflichtet, diese Sperre auf Wunsch kostenlos einzurichten. Man kann dabei wählen, ob man alle Dienste sperrt oder nur bestimmte Kategorien (z. B. Erotik oder Abos).



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