Rufnummern mit Preisansage: ab wann muss man bezahlen?

In Deutschland gibt es keine allgemeine Preisauszeichnungspflicht für Telefonnummern. Lediglich für bestimmte Arten von Telefonnummern, wie zum Beispiel Mehrwertdiensten und Service-Angeboten existieren spezifische Regelungen. Anbieter von Mehrwertdiensten (z.B. 0137-Nummern) müssen die Preise klar und deutlich angeben. Dies liegt daran, dass diese Nummern oft zu deutlich höheren Kosten abgerechnet werden als Standardrufnummern. Die Preisansage soll Verbrauchern daher vor unerwarteten Kosten schützen. Allerdings werden nicht alle Sonderrufnummern mit einer Preisansage gestartet. Es gilt, die Bedürfnisse der Verbraucher nach Transparenz und Schutz vor überhöhten Kosten mit den Belangen der Unternehmen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen.

Daher wollen wir hier zeigen, wann eine Preisansage vorgeschrieben ist und ab wann dann Kosten berechnet werden dürfen.

Ab wann muss man bei der Preisansage zahlen?

Bei der Nutzung der vorgestellten Dienste müssen dem Nutzer die anfallenden Brutto-Preise, ob pro Minute, nach Datenvolumen oder sonstiger Nutzung, klar kommuniziert werden.

Für alle Dienste, mit Ausnahme der Massenverkehrsdienste, ist es erforderlich, dass der Preis vor dem Beginn der Verrechnung bekannt gegeben wird. Diese Preismitteilung hat kostenfrei zu erfolgen und muss spätestens drei Sekunden vor dem Start der Berechnung beendet sein, unter deutlichem Hinweis auf den exakten Zeitpunkt des Starts der Berechnung der Kosten. Sollte es während der Nutzung zu einer Preisänderung kommen, ist eine neue Preisansage noch vor der Umstellung erforderlich. Während der Nutzung kann die Bekanntgabe der Tarifänderung erfolgen und muss dabei nicht kostenfrei sein.

Die Preisansage selbst ist also IMMER KOSTENLOS und die Gebührenberechnung darf erst 2 Sekunden nach dem Ende der Ansage starten.

Bei der Nutzung von Diensten unter der Nummer 0137, die sprachgestützte Massenverkehrsdienste sind, darf der Preis auch unmittelbar nach der Nutzung des Dienstes kommuniziert werden. Bis zum 31. März 2022 muss der zu bezahlende Preis für Anrufe aus dem Festnetz ausgewiesen werden, inklusive des Hinweises, dass für Anrufe aus Mobilfunknetzen abweichende Preise gelten können. Ab dem 1. April 2022 ist lediglich der von der Bundesnetzagentur festgelegte einheitliche Preis für alle Netze anzugeben. Ein Hinweis auf abweichende Preise im Mobilfunkbereich ist ab diesem Datum nicht mehr gestattet.

Bei welchen Vorwahlen gibt es eine Pflicht zur Preisansage?

Die Pflicht für eine Preisansage ist in §109 Telekommunikationsgesetz (TKG) festgelegt. Dort sind folgende Nummern erwähnt:

  • (0)900 (Premium Dienste)
  • 118xy (Auskunftsdienste)
  • (0)137 (Massenverkehrsdienste)
  • (0)180 (Service-Dienste)
  • 5- bzw. 6-stellige Kurzwahldienste (u. a. Premium SMS)
  • (0)32 (Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern)

Sollte bei einer solchen Vorwahl keine Ansage des Preises kommen (bei der 0137 darf es auch danach geschehen), kann man dies bei der BNetzA melden.

Wie funktionieren die Preisansagen bei Sonder-Rufnummern?

Viele Verbraucher kennen es: bei der Anwahl einer Sonder-Rufnummer wird nicht direkt eine Verbindung aufgebaut, sondern man gelangt erst in eine Schleife mit einer Bandansage. In der Regel wird dann ein Preis genannt und nach einiger Zeit zum eigentlichen Ziel weiter geleitet. Viele Nutzer sind dann unsicher: ist so eine Ansage seriös und entstehen die Kosten aus dem Anruf bereits, wenn man sich die Ansage anhört? Wir wollen hier die Hintergründe aufklären und auch Informationen geben, ab wann man bei einer Preisansage bezahlen muss (und wie man das verhindern kann).

Wie funktionieren die Preisansagen bei Sonder-Rufnummern?

Preisansage sind bei Gespräche eher die Ausnahme, aber für einige Dienste (mit teilweise besonders hohen Verbindungskosten) sind diese Ansage mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben. Wer also einen bestimmten Rufnummernkreis anruft, wird immer wieder mit einer Ansage konfrontiert werden und erreicht erst nach dieser Ansage den eigentlichen Dienst. Folgende Rufnummernkreise müssen IMMER eine Preisansage haben.

  • (0)900 (sprachgestützte Premium-Dienste)
  • 5- bzw. 6- stellige Kurzwahl-Sprachdienste
  • 118xy (sprachgestützte Auskunftsdienste)
  • 010xy (sprachgestützte Betreiberauswahl, Call-by-Call)
  • (0)137 (sprachgestützte Massenverkehrsdienste)

Mit der Ansage der Preise sollen zwei Sachen erreicht werden: zum einen soll der Anrufer besser über die Kosten informiert werden. Verbindungsgebühren werden gerne im Kleingedruckten untergebracht und sind daher leicht zu übersehen. Mit einer Ansage ist jedem Anrufe bewusst, welche Kosten bei einem Anruf der jeweiligen Nummer entstehen können.

Zum anderen soll die Preisansage dem Nutzer die Möglichkeit geben, diese Kosten auch zu vermeiden, in dem er rechtzeitig auflegt. Man möchte vermeiden, dass bereits durch einen Anruf einer Nummer Kosten in größerem Ausmaß entstehen und hat daher die kostenlose Preisansage vorgeschaltet.

Die Bundesnetzagentur schreibt zu den Regelungen der Preisansage:

Bei allen genannten Diensten mit Ausnahme der Massenverkehrsdienste ist Ihnen der Preis vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit anzusagen. Diese Preisansage muss kostenlos sein. Sie muss spätestens drei Sekunden vor dem Beginn der Entgeltpflicht unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben beendet sein. Ändert sich der Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, ist eine erneute Preisansage vor der Tarifänderung erforderlich. Dabei kann die Ansage der Tarifänderung während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen und muss insofern nicht kostenfrei sein.

Daher gelten folgende Regelungen für die Preisansage bei Gesprächen:

  • die Ansage der Preise muss (Ausnahme (0)137) immer VOR dem Anruf kommen und daher informieren, bevor die Kosten entstehen. Bei den (0)137 Voting-Nummer wurde das nachgelagert um Votings usw. einfacher zu machen
  • die Ansage selbst ist kostenfrei und es entstehen keine Gebühren, wenn man die Ansage anhört
  • nach Ende der Ansage darf die Abrechnung erst nach 3 Sekunden starten – Anrufer haben also immer noch die Chance aufzulegen, um keine Gebühren berechnet zu bekommen.

Auf diese Weise sind Preisansagen eine sehr verbraucherfreundliche Lösung für den Fall, dass man eine Rufnummer versehentlich angerufen hat oder sich über die möglichen Kosten gar nicht im Klaren ist. Wir empfehlen daher, genau auf die Preise zu hören, die angesagt werden und eventuell auch aufzulegen, wenn man sich nicht ganz über die möglichen Kosten sicher ist. Dann hilft eine Recherche bei Google oder auf anderen Seiten um die Verbindungsentgelte zu bestimmen und wenn das passt, kann man danach immer noch einmal anrufen – solche Rufnummern laufen ja nicht weg.

HINWEIS Auch für Auslandsvorwahlen kann es eine Preisansage geben, wenn diese Rufnummer wiederholt für Spam in Form von PING Anrufen oder Ähnlichem missbraucht wurden.