Was tun bei unerlaubten Werbeanrufen?

Was tun bei unerlaubten Werbeanrufen? – Wer einen Werbeanruf erhalten hat, zu dem er vorher keine Zustimmung erteilt hat, ist meistens eher verärgert, denn diese Anrufe sind nicht nur lästig, sondern mittlerweile im privaten Bereich auch verboten. Sogenannte Cold Calls werden aber trotzdem noch häufiger gemacht. Verbraucher können sich mittlerweile aber durchaus dagegen wehren und gegen diese Form der unerwünschten Werbung vorgehen. Die Bundesnetzagentur kann dann beispielsweise Sanktionen gegen das Unternehmen verhängen (und hat dies auch bereits gemacht).

Hinweis: hier soll es vor allem um Werbeanrufe gehen. Andere Spamformen und deren Bekämpfung (wie beispielsweise Ping Anrufe) haben wir an anderer Stelle zusammengefasst.

Wie sehen die gesetzlichen Regelungen zu Telefon-Werbung aus?

Die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Möglichkeiten, gegen unerlaubte Telefonwerbung vorzugehen, wurde in den letzten Jahren deutlich verschärft. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu auf ihren Seiten:

Der Gesetzgeber hat in § 20 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben müssen. Hat der Angerufene in die telefonische Werbung nicht vorher ausdrücklich eingewilligt, handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten Cold Call, den die Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld ahnden kann.

Werbung ist dabei „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ (Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/114/EG). Ein Werbeanruf liegt somit z. B. dann vor, wenn die Fortsetzung und die Wiederaufnahme eines Vertrages angestrebt werden oder der Angerufene zur Änderung oder zur Erweiterung eines Vertragsverhältnisses bestimmt werden soll.

Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.

Die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde ist in solchen Fällen auch schon aktiv geworden und hat Bußgelder verhängt oder Durchsuchungen angeordnet.

Mittlerweile ist es auch verboten, solche Anrufe mit unterdrückter Rufnummer durchzuführen. Man muss also in jedem Fall erkennen und auch nachvollziehen können, wer angerufen hat. Sollten solche Anrufe ohne Rufnummer durchgeführt werden, kann man sich auch darüber beschweren und versuchen, den Anrufer beim eigenen Anbieter nachzuvollziehen. Man sollte aber im Hinterkopf behalten, dass Rufnummern durchaus auch manipuliert werden können (Call ID Spoofing). Der Teilnehmer hinter der angezeigten Rufnummer hat also unter Umständen mit dem Anruf wenig zu tun, weil einfach nur die Rufnummer gefakt wurde.

Inforgrafik unerlaubte Telefonwerbung
Infografik unerlaubte Werbung per Telefon von wissen-wappnet.de

Was kann man gegen unerwünschte Werbe-Anrufe tun?

Sollte man einen solchen Anruf erhalten haben, kann man bei der Aufsichtsbehörde (der Bundesnetzagentur) dagegen Beschwerde einlegen. Wichtig dabei ist es die Daten das Anrufes festzuhalten. Um zuordnen zu können wer angerufen hat, sollte man folgenden Daten erfragen und notieren:

  • Datum des Anrufs,
  • Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,
  • Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,
  • Grund des Anrufs.

Diese Daten kann man dann relativ unkompliziert direkt an die Bundesnetzagentur weiter leiten. Dort gibt es sowohl ein Online Formular um direkt online die Anfrage einzureichen als auch ein Formular, das man sich herunterladen, ausdrucken und abschicken kann:

TIPP: Man kann sich generell gegen Spam-Anrufe schützen und Betrugsversuche so direkt verhindern und natürlich kann man auch Maßnahmen gegen bestimmte Rufnummern ergreifen lassen. Wie das geht ist in diesem Artikel beschrieben: Schutz gegen Spam-Anrufe: Beschwerden, Blockieren und Black List. Wie man konkret Rufnummern blockieren, ist hier zusammengefasst: Rufnummer blockieren bei allen Systemen | Rufnummer blockieren

Wer die Beschwerde per Post verschicken möchte, sollte dies an folgende Adresse tun:

Bundesnetzagentur
Nördeltstr. 5
59872 Meschede

Mittlerweile wurde mit der Datenschutzgrundverordnung auch noch ein weiteres Instrument für Verbraucher eingeführt, gegen solche Anrufe vorzugehen. Angerufene Verbraucher haben mittlerweile beispielsweise Auskunftsrechte und durchaus auch ein Recht auf Löschung. Sollte es hier Probleme beim Anrufen geben, kann man sich auch an die Datenschutzbeauftragen der jeweiligen Länder wenden und die Probleme schildern.

Die vielen Beschwerden von Verbrauchern haben gezeigt, dass unerlaubte Anrufe keine Einzelfälle sind und entsprechend sensibel reagiert die Bundesnetzagentur auf Beschwerden.

Für die Ermittlung der verantwortlichen Personen und Unternehmen stehen der Bundesnetzagentur weitreichende Befugnisse zur Verfügung. Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ermöglicht es den ermittelnden Beamten, Beweise sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Ich appelliere an die werbenden Unternehmen und Call-Center, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und aus Werbemaßnahmen keine Belästigung von Verbrauchern entstehen zu lassen. Dies schadet  dem Ansehen einer ganzen Branche.“ erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur

TIPP: Die Bundesnetzagentur ist an sich nur für Deutschland zuständig, kann aber auch helfen, wenn solche Anrufe aus dem Ausland kommen. Vor allem mit der Vorwahl 0044 oder auch unter der 0033 oder der 0039 werden immer wieder Anrufe von Callcentern berichtet und hier kann die Bundesnetzagentur ebenfalls tätig werden – entweder selbst über ein Inkassierungsverbot oder mit Hinweise an die Agenturen in den jeweiligen Ländern.

VIDEO: Illegale Werbeanrufe

Sind Verträge in solchen Fällen gültig?

Eine Frage, die sich Verbraucher immer wieder stellen, beschäftigt sich damit, ob Verträge am Telefon rechtswirksam geschlossen werden können. Aktuell ist es noch so, dass dies der Fall ist. Wer also am Telefon zu einem Deal ja sagt, hat damit einen Vertrag abgeschlossen, den es auch zu erfüllen gilt, es sei denn man kann nachweisen, dass falsche Versprechungen gemacht wurden oder getäuscht wurde. Das ist aber sehr schwer und die Beweislast liegt hier beim Verbraucher.

Allerdings gilt auch bei Verträgen am Telefon das Widerrufsrecht. Man kann die geschlossenen Verträge also in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Bundesregierung schreibt dazu sehr deutlich:

Lassen sich Verbraucher überreden und es kommt zum telefonischen Vertragsabschluss, hat der Angerufene in fast allen Fällen das Recht, diesen binnen 14 Tagen zu widerrufen. Beim Kauf beginnt die Frist ab Erhalt der Ware. Hier ist zu beachten: Erst nachdem man den Widerruf erklärt hat, kann man die Ware zurückschicken. Eine Begründung für den Widerruf ist nicht nötig. Es genügt der rechtzeitige Versand des Schreibens per Brief, Fax oder E-Mail, der aber nachgewiesen werden muss.

Dazu muss man aber aktiv den Widerruf erklären. Ohne diesen Widerruf wird der geschlossene Vertrag ganz normal gültig. Man sollte also im Nachgang solcher Telefonate sehr genau auf die Post achten. Kommen Vertragsunterlagen, hat man wahrscheinlich einen Vertrag abgeschlossen und sollte die Frist für den Widerruf wahren. In der Regel laufen dabei die Fristen erst, wenn die Informationen zum Widerruf beim Kunden ankommen (also noch nicht beim Abschluss am Telefon). Daher reicht es meistens, erst dann aktiv zu werden, wenn die Unterlagen samt der Widerrufsbelehrung angekommen sind.

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