Einfach nachrechnen: Unser Entschädigungs-Rechner Internet-Ausfall

In Deutschland haben Verbraucher bei einem vollständigen Internetausfall Anspruch auf eine gesetzliche Entschädigung gemäß dem Telekommunikationsgesetz, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Ausfall muss unverzüglich dem Anbieter gemeldet werden und darf nicht durch den Verbraucher verursacht sein oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sein. Zudem muss der Anbieter die Störung innerhalb von zwei Kalendertagen nach der Meldung nicht beheben können, und es darf keine adäquate Ersatzlösung, wie ein LTE-Stick mit ausreichendem Datenvolumen, bereitgestellt werden. Ab dem dritten Tag des Ausfalls greift die Entschädigung: Für den dritten und vierten Tag beträgt sie 5 Euro oder 10 % des monatlichen Vertragsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist; ab dem fünften Tag sind es 10 Euro oder 20 % des monatlichen Entgelts, je nach höherem Wert. Bei einer monatlichen Gebühr von 40 Euro wären das beispielsweise 5 Euro pro Tag für den dritten und vierten Tag und 10 Euro ab dem fünften Tag, also insgesamt 30 Euro für eine Woche Ausfall.


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Bei erheblichen oder wiederkehrenden Geschwindigkeitsabweichungen ist eine Minderung der monatlichen Gebühr möglich, unterstützt durch die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Zudem besteht bei dauerhaften Störungen ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die gilt für alle Anbieter und alle Netze – auch Mobilfunk-Kunden im Telekom Netz, Vodafone Netz, O2 Netz oder 1&1 Handynetz profitieren davon.

Um die Entschädigung zu erhalten, sollten Verbraucher die Störung sofort melden, Datum und Dauer dokumentieren, idealerweise mit Screenshots, und die Entschädigung schriftlich, am besten per Einschreiben, einfordern. Musterbriefe bietet die Verbraucherzentrale. Kurzfristige Ausfälle von bis zu sieben Tagen pro Jahr gelten als vertraglich eingeplant, und bei Bereitstellung einer Ersatzlösung entfällt der Anspruch. Für reine Mobilfunkstörungen ohne Datenverbindung gibt es keine Entschädigung, da kein vollständiger Ausfall vorliegt. Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss aktiv gefordert werden. Bei Schwierigkeiten können die Bundesnetzagentur oder Verbraucherzentralen helfen.

Die Berechnung der Ansprüche auf Entschädigung bei einem Ausfall des Internets ist nicht ganz einfach. Daher haben wir hier einen Rechner online gestellt, um dies einfach prüfen zu können.

Entschädigung im Mobilfunk-Bereich

Es gibt eine gesetzliche Entschädigung bei einem Ausfall, allerdings sind die Hürden im Mobilfunk deutlich höher als beim Festnetz-Internet zu Hause.

Regelt wird dies in Deutschland über § 58 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Damit ein Anspruch besteht, müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung

  1. Sofortige Meldung: Der Ausfall muss dem Anbieter umgehend gemeldet werden. Die Frist für die Entschädigung beginnt erst ab dem Tag der offiziellen Störungsmeldung.
  2. Die Zeitspanne: Der Anbieter hat nach der Meldung zwei Kalendertage Zeit, das Problem zu beheben. Erst ab dem 3. Kalendertag nach der Meldung steht dem Kunden eine gesetzliche Entschädigung zu.
  3. Keine höhere Gewalt: Der Ausfall darf nicht durch Unwetter, Naturkatastrophen oder eigenes Verschulden (z. B. Beschädigung des Geräts) verursacht worden sein.
  4. Keine Ersatzversorgung: Bietet der Mobilfunkanbieter für die Zeit des Ausfalls eine kostenlose Ersatzlösung an (z. B. unbegrenztes Datenvolumen auf einer Zweitkarte oder einen Leih-Router), entfällt der Anspruch.

Höhe der gesetzlichen Entschädigung

Sollte das Netz tagelang komplett weg sein, ist die Höhe der Entschädigung gesetzlich gestaffelt:

  • 3. und 4. Tag des Ausfalls: Jeweils 5 Euro oder 10 % des monatlichen Tarifpreises (je nachdem, welcher Betrag für den Kunden höher ist).
  • Ab dem 5. Tag des Ausfalls: Jeweils 10 Euro oder 20 % des monatlichen Tarifpreises pro Tag.

Das große „Aber“ beim Mobilfunk: Der vollständige Ausfall

Beim Festnetz-Internet ist die Sache meist klar: Das Internet geht nicht, der Dienst ist komplett ausgefallen. Beim Mobilfunk gibt es jedoch eine wichtige rechtliche Einschränkung (bestätigt durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig):

Das Gesetz fordert für eine Entschädigung einen „vollständigen Ausfall des Dienstes“. Da ein moderner Mobilfunkvertrag ein Gesamtpaket ist, müssen Telefonie UND mobiles Internet gleichzeitig komplett blockiert sein.

  • Kein Anspruch besteht, wenn der Kunde wegen einer Netzstörung zwar nicht normal telefonieren, aber im selben Moment noch via WhatsApp-Call über das mobile Internet (oder das heimische WLAN) telefonieren und im Netz surfen kann. In diesem Fall ist der Dienst rechtlich gesehen nicht vollständig ausgefallen.
  • Kein Anspruch besteht auch bei rein lokalen, temporären Funklöchern (z. B. wenn nur in der eigenen Wohnung für ein paar Tage kein Empfang ist, das Handy aber drei Straßen weiter wieder einwandfrei funktioniert). Das Gesetz zielt primär auf großflächige, totale Netzzusammenbrüche ab.

Was kann der Betroffene tun?

Sollte das Mobilfunknetz tagelang flächendeckend komplett tot sein, sollte der Vorfall schriftlich beim Anbieter beanstandet werden (die Verbraucherzentralen bieten hierfür kostenlose Musterbriefe an).

Bei kleineren, aber nervigen Teilausfällen (z. B. tagelang nur extrem langsames Netz) greift die Pauschale zwar meist nicht, der Kunde hat dann aber das Recht auf eine Minderung der Monatsgebühr oder unter Umständen auf eine Sonderkündigung.



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