Verbraucherzentrale drosselt die Telekom

Ein erstes Urteil zum Fall der „Drosselkom“ sorgt für Hoffnung: Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen berichtet,  hat das Landgericht Köln (Az. 26 O 211/13, nicht rechtskräftig) die Klauseln der Telekom, mit denen die Drosselung umgesetzt werden sollen, für unzulässig erklärt:

Da die Telekom-Tarife als „Internet-Flatrate“ und unter Angabe der „bis zu“-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als „unangemessene Benachteiligung“ an. Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird.

Wichtig ist dabei, dass es in erster Linie um den Begriff der Flatrate geht, der hier beanstandet wird. Nach Ansicht des Gerichtes wären die Klauseln in den AGB unzulässig, weil sie sich nicht mit den Erwartungen an eine Flatrate vertragen würde. In der Pressemitteilung des LG Köln wird dies wie folgt ausgeführt:

Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s – so die Kammer – ein breites Publikum und nicht nur sog. „Power User“.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig und die meisten Kommentatoren gehen davon aus, dass die Telekom dagegen in Berufung gehen wird. Damit kann die nächste Instanz dieses Thema auch wieder anders entscheiden. Das Urteil sorgt auf jeden Fall bereits jetzt für Aufregung und viele Kommentare – die Hoffnung auf ein ungedrosseltes Netz hat damit wieder Nahrung bekommen.

Die Telekom hatte im Frühjahr erklärt, die Geschwindigkeiten für normale DSL-Anschlüsse ab einem bestimmten monatlichen Volumenverbrauch drosseln zu wollen. Dies sollte sowohl Neukunden als auch Bestandskunden betreffen. Die entsprechende Änderung der AGB war im Mai durchgeführt worden und dagegen hatten die Verbraucherzentrale geklagt.

Die Telekom war durch diesen Schritt sehr in die Kritik geraten. Unter dem großen öffentlichen Druck wurde die Drosselung etwas zurückgenommen (auf 2Mbit/s) aber letztendlich durchgesetzt. Andere Unternehmen wie beispielsweise Congstar hatten sich angeschlossen und ebenfalls mit Drosselplänen reagiert.

 

 

Vodafone: Grenzeloses Surfen muss grenzenlos sein

Die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat vor dem Landgericht Düsseldorf ein Urteil gegen Vodafone erwirkt, in dem es dem Mbilfunk-Unternehmen untersagt wird, für die Flatrate RED M weiterhin mit dem Slogan „grenzenlos surfen“ zu bewerben.

Der Tarif bietet unter anderem eine Internet-Flatrate mit 1 Gigabyte Volumen und ist (wie die meisten Internet Flatrates im Netz von Vodafone) inhaltlich eingeschränkt. Das betrifft nicht nur das Volumen sondern auch die Art der Nutzung.

So findet sich im Kleingedruckte der Vodafone RED M Flatrate folgender Passus:

  1. Die Nutzung für Peer-to-Peer-Kommunikation ist nicht gestattet.
  2. Fürs Surfen im deutschen Vodafone-Netz über wap.vodafone.de und web.vodafone.de haben Sie ein Inklusiv-Volumen von 1 GB pro Abrechnungszeitraum. Die größtmögliche Bandbreite ist 42,2 Mbit/s. Pro Verbindung, mindestens aber nach 24 Stunden, runden wir auf die nächsten 100 KB auf. Wir behalten uns vor, die Verbindung nach 24 Stunden automatisch zu trennen. Wir prüfen während Ihrer Vertragslaufzeit, ob eine Datenoption für Sie besser wäre, behalten uns vor, diese mit einer monatlichen Laufzeit für Sie einzurichten oder Ihre Bandbreite auf 32 kBit/s zu beschränken, wenn Sie Ihr Inklusiv-Volumen verbraucht haben. Darüber informieren wir Sie per SMS.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale bedeutet aber das Verbot von P2P Verbindungen eine Begrenzung des Tarifes während die Werbung mit „grenzenlos surfen“ eher suggeriert, dass der Tarif ohne Begrenzung genutzt werden kann. Auch der Hinweis auf die eingeschränkte Nutzung macht dies nicht wieder wett, vor allem, weil dieser lediglich im Kleingedruckten zu finden war.

Die Digitale Gesellschaft hatte bereits im letzten Jahr eine Kampagne gegen Vodafone gestartet um auf die Einschränkungen bei der mobilen Nutzung des Internets hinzuweisen. Allerdings wollte man eher erreichen, dass die Unternehmen aufhören, bestimmte Dienste zu verbieten. Das Urteil gegen Vodafone zur Einschränkung der Werbung ist daher kaum im Sinne der Netzaktivisten, denn es ist aktuell eher wahrscheinlich, dass Vodafone die Werbung stoppt und nicht die Tarife umbaut.

Der vzbv hat auch darauf hingewiesen, dass derzeit alle Netzbetreiber in Deutschland diese Einschränkungen haben. Ein komplett unbegrenztes Internet bekommt man daher bei keinem der Anbietern sondern muss sich in jedem Fall mit der Einschränkung bestimmter Dienste wie VoIP oder Peer to Peer zufrieden geben. Damit kann das Problem auch der Markt nicht regeln, da es keine Alternative zu den eingeschränkten mobilen Internet-Zugängen gibt.

Auf der Webseite von Vodafone ist aktuell noch der Slogan „Ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ zu finden. Die Verbraucherzentrale hat bereits angekündigt, auch bei den anderen Betreibern prüfen zu wollen, in wie weit Kunden über die tariflichen Einschränkungen der Internet-Flatrates ausreichend informiert werden.

(via mobilegeeks)