Rufnummernmitnahme und Anbieterwechsel – alle Antworten zum Thema Netzwechsel

Rufnummermitnahme
Rufnummermitnahme
Rufnummermitnahme

Rufnummernmitnahme und Anbieterwechsel – alle Antworten zum Thema Netzwechsel – Die Mitnahme der alten Rufnummer in neue Verträge stellt für viele Kunden eine Selbstverständlichkeit dar. Da hier aber verschiedenste Anbieter miteinander arbeiten müssen kommt es auch immer wieder zu Problemen. Nicht ohne Grund ist Rufnummernmitnahme unter den Top10 der meistgesuchten Begriffe 2013 in der Wikipedia und auch nach wie vor ist dieses Thema wichtig. Wir haben daher alles Wissenswerte zur Portierung der Rufnummer zusammengestellt und die wichtigsten Frage dazu beantwortet.

Die nachfolgenden Hinweise und gelten sowohl für die großen Netzbetreiber Telekom, Vodafone und O2 als auch für kleinere Discounter wie Simply, Maxxim oder FYVE.

Derzeit kann man nur Rufnummer aus Deutschland portieren. Die Mitnahme einer ausländischen Rufnummer nach Deutschland ist nicht möglich. Es wäre aber durchaus denkbar, dass dies im Zuge der EU früher oder später geändert wird. Bis es soweit ist muss man aber mit Nummer aus dem deutschen Rufnummernkreis vorlieb nehmen. In diesem Artikel geht auch aus nur um die Rufnummernmitnahme im Mobilfunk-Netz. Man kann natürlich auch die alte Rufnummer im Festnetz übertragen, dafür gibt es aber andere Regelungen und Grundlagen. Die Mitnahme einer mobilen Rufnummer ins Festnetz und umgekehrt ist aber NICHT möglich. Dies liegt an den unterschiedlichen Vorwahl-Systemen.

HINWEIS Bei der Mitnahme der Rufnummer wird mit verschiedenen Bezeichnungen gearbeitet. Umgangssprachlich wird meistens von der Rufnummernmitnahme gesprochen, intern meistens von der Portierung der Rufnummer. Letztendlich steht aber immer das gleich dahinter: die Rufnummer wird zu einem anderen Anbieter mitgenommen.

Wie geht man bei einer Portierung am besten vor?

Die Portierung muss durch den neuen Anbieter beim alten Anbieter eingeleitet werden. Damit dies reibungslos klappt sollte man im besten Fall folgende Schritte beachten:

  1. beim alten Anbieter kündigen und die persönlichen Daten auf Aktualität prüfen (ggf. ändern)
  2. Bestätigung der Kündigung und der Portierung abwarten, dort muss dann auch der Termin für die Freigabe der Rufnummer bestätigt sein. Ab diesem Zeitpunkt braucht man dann einen neuen Tarif beim neuen Anbieter mit dieser Nummer, sonst ist man unter Umständen nicht erreichbar
  3. 10 bis 30 Tage vor dem Kündigungstermin den Vertrag beim neuen Anbieter machen und diese Rufnummernportierung in Auftrag geben
  4. darauf achten, dass die Unterlagen und der Portierungstermin zugeschickt werden und nachfragen, falls man keine Unterlagen bekommt
  5. am Tag der Portierung prüfen, ob die neue Karte mit der neuen Nummer funktioniert

Wichtig: Die Portierung wird nur durchgeführt, wenn die persönlichen Daten (Rufnummer, Name, Geburtsdatum) sowohl bei alten als auch beim neuen Anbieter identisch sind. Gibt es Abweichungen wird die Portierung in der Regel abgelehnt. Daher sollte man bei der Kündigung kontrollieren, wie aktuell die Daten beim alten Anbieter sind und unter Umständen diese noch aktualisieren. Hier kann vorab ein Anruf bei der Hotline helfen um die Daten abzugleichen und sie bei Bedarf auch gleich zu ändern bzw. anzupassen. Dann klappt die Rufnummernmitnahme.

Kann es passieren, dass ich bei der Mitnahme kurzfristig keinen Handyvertrag mehr habe?

Viele Verbraucher haben bei der Mitnahme der alten Rufnummer Bedenken, dass sie bei Probleme ohne Tarif dastehen und dann nicht mehr erreichbar sind. Mittlerweile ist dies aber recht gut geregelt, der alte Anbieter darf die Versorgung erst einstellen, wenn der neue Vertrag aktiv ist. Das klappt in der Praxis auch sehr gut, Probleme mit Ausfällen bei der Portierung sind sehr selten.

Die Bundesnetzagentur schreibt dazu selbst:

Wenn Sie den Wechsel Ihres Telekommunikationsanbieters rechtzeitig eingeleitet haben, darf Ihr bisheriger Anbieter seine Leistung nicht einfach einstellen – auch nicht, wenn das Vertragsende erreicht ist. Er muss Sie so lange weiterversorgen, bis der Wechsel zum neuen Anbieter abgeschlossen ist.

Am Tag der Umschaltung Ihres Anschlusses darf Ihre Versorgung unterbrochen sein. Ihr neuer Anbieter kann auch eine längere Unterbrechung der Versorgung mit Ihnen vereinbaren. Im Fall einer ungewollten Versorgungsunterbrechung von mehr als einem Tag wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren neuen Anbieter. In diesem Fall können Sie eine Weiterversorgung verlangen, die der neue Anbieter mit dem bisherigen Anbieter abstimmt. 

Der alte Anbieter hat in solchen Fällen der Weiterversorgung aber natürlich ein Anrecht darauf, dies auch bezahlt zu bekommen. Es entstehen dadurch also weiter beim alten Anbieter kosten und es gibt dann auch in der Regel noch eine weitere Rechnung – dafür berechnet der neue Anbieter in diesem Zeitraum noch nichts.

Video: Sparhandy erklärt die wichtigen Schritte bei der Portierung

Interne Portierung (im gleichen Netz) – oft ein Problem

Die interne Portierung ist die Übertragung der Rufnummer beim gleichen Anbieter oder teilweise auch im gleichen Netz. Das ist bei vielen Betreibern nicht möglich, man kann beispielsweise die Rufnummer innerhalb von O2 nicht zu anderen O2 Tarifen mit nehmen.

Bei O2 heißt es dazu im Forum:

Das verstehst du richtig. Die Freigabe zur Portierung betrifft einen Anbieterwechsel.
Einen interne Portierung bietet o2 nicht an. Du kannst deine Nummer nach der Freigabe nun aber auf die Prepaidkarte eines anderen Anbieters portieren und dann auf den neuen Vertrag.

Wer sich dabei unsicher ist, sollte beim eigenen Anbieter nachfragen, ob eine Portierung auch intern möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man die Rufnummer nur bei einer Prepaid Sim oder eine Freikarte parken. Dazu sucht man sich ein möglichst billige Sim ohne Laufzeit und portiert die Rufnummer dahin. Danach nimmt man sie wieder in den Wunschtarif mit. Da es inzwischen keine Kosten für die Freigabe der alten Rufnummer gibt, ist diese Mehrfachmitnahme kostenfrei, aber Arbeit damit hat man natürlich dennoch.

Wie funktioniert die Rufnummern-Portierung bei einer Prepaid Karte oder einem Prepaid Anbieter?

Der technische und formelle Ablauf einer Rufnummern-Mitnahme ist im Prepaid Bereich genau der gleiche wie bei einem normalen Handyvertrag. Es gibt nur zwei Unterschiede:

  • die Kündigung einer Prepaid Karte erfolgt in der Regel über eine Verzichtserklärung mit der die Rufnummer für die Portierung freigegeben werden muss
  • Früher mussten die Kosten für die Portierung als Guthaben auf der Karte vorhanden sein, sonst konnte die Portierung nicht eingeleitet werden. Mittlerweile ist aber auch die Rufnummernmitnahme im Prepaid Bereich kostenfrei, so dass man an der Stelle keine Probleme mehr hat.

Sind diese Schritte erfolgt gleich die Portierung einer Prepaid Rufnummer dem normalen Ablauf einer Portierung, teilweise ist die Portierung bei Prepaid Tarifen sogar einfacher, da keine umfangreiche Kündigung verschickt werden muss. Wichtig: Bei der Kündigung sollte man sich eventuell vorhandenes Restguthaben gleich mit auszahlen lassen.

Video: die Rufnummer im Prepaid Bereich mitnehmen

Ich habe keinen neuen Anbieter, möchte die Rufnummer aber trotzdem mitnehmen. Geht das?

Rufnummern können nur in bestehende Verträge oder Prepaid-Angebote mitgenommen werden. Ohne solche Verträge ist es nicht möglich, eine Rufnummer zu parken. Wer noch keinen weiterführenden Vertrag hat sollte sich daher eine Prepaid Karte mit geringen Kosten und hohem Bonus für die Rufnummern-Mitnahme suchen und die Rufnummer dort parken. Teilweise eigenen sich auch Prepaid Freikarten dazu. Diese kostenlose Sim gibt es fast in allen Netzen (mehr dazu: O2 Freikarte | Netzclub Freikarte | Callya Freikarte)

Kann man die Rufnummer noch mitnehmen, auch wenn der Vertrag bereits beendet ist?

Auch aus bereits gekündigten und beendeten Verträgen kann die Rufnummer noch portiert werden, wenn das Vertragsende noch nicht so lange zurück liegt. Die Frist beträgt hier 31 Tage. Wird innerhalb dieser Zeit die Portierung beantragt (Eingang beim alten Anbieter) kann die Nummer noch mitgenommen werden. Teilweise sind auch längere Laufzeiten möglich. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu:

Seit dem 1. Dezember 2021 haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, die Rufnummernmitnahme auch noch bis einen Monat nach Vertragsende zu beantragen. In den Vertragsbedingungen Ihres Anbieters kann eine längere Frist vereinbart sein (häufig 90 Tage). Die technische Aktivierung einer Rufnummer muss an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag erfolgen, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.

Auch danach gibt es die Chance, die Nummer mitzunehmen, falls sie noch nicht weiter vergeben wurde. Ein Recht darauf hat man dann aber nicht mehr.

Kann man die Nummer auch aus einem laufenden Vertrag mitnehmen obwohl dieser noch nicht beendet ist?

Ja das ist möglich. Mit der Überarbeitung des Telemediengesetzes wurde den Kunden auch das Recht eingeräumt, ihre Rufnummer aus bestehenden Verträgen mitzunehmen. Die Bundesnetzagentur schreibt zu dem Thema:

Nach § 46 Abs. 4 TKG kann nun der Teilnehmer jeder Zeit die Übertragung seiner zugeteilten Mobilfunkrufnummer verlangen. Eine Beendigung des bisherigen Vertrages ist für die Portierung der Mobilfunkrufnummer nicht mehr notwendig.

Zu beachten ist hierbei, dass bei einer vorzeitigen Portierung der Mobilfunkrufnummer der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter davon unberührt bleibt und Sie deshalb weiter verpflichtet sind, die Entgelte dafür zu entrichten. Hierauf hat der neue Anbieter vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. (Quelle)

Der alte Vertrag selbst bleibt davon unberührt, Grundgebühr und andere Kosten müssen also weiter bezahlt werden, auch wenn die Nummer mittlerweile in einen anderen Tarif oder Vertrag mitgenommen wurde. Für den alten Vertrag bekommt man nach der Portierung eine neue Rufnummer zugeteilt. Unter dieser Nummer kann man den alten Vertrag dann weiter nutzen.

Welche Kosten darf ein Anbieter für die Rufnummernportierung verlangen?

Die Freigabe der Rufnummer und die Übertragung dieser Nummer an einen anderen Anbieter verursacht Kosten, allerdings sind diese mittlerweile sehr niedrig und die Bundesnetzagentur hat entschieden, dass diese dem Kunden daher nicht mehr in Rechnung gestellt werden können. Eine Mitnahme der alten Rufnummer muss mittlerweile also IMMER KOSTENFREI sein, auch wenn man die Rufnummer zu einer anderen Marke des gleichen Anbieters mitnimmt (beispielsweise bei Drillisch oder Telefonica). Die Kostenfreiheit ist dabei immer gleich, egal ob man das D1 Netz nutzt, ins D2 Vodafone Netz portiert oder Rufnummern ist O2 Netz mitbringt.

Die Anbieter haben auf diese Kosten teilweise reagiert und bieten oft einen Bonus, wenn man die alte Nummer mitbringt. Dieser Bonus beträgt je nach Anbieter und Tarif 10 bis 25 Euro und federt damit die Kosten für die Rufnummernmitnahme beim alten Anbieter etwas ab.

Kann man die Rufnummer ins Ausland mitnehmen?

Wer ins Ausland umzieht hat leider kein Anrecht auf die Mitnahme der deutschen Rufnummer. Netze in anderen Ländern sind oft auch anders aufgebaut, daher muss man bei einem Umzug ins Ausland in der Regel eine Rufnummer von vor Ort nutzen. Die hier genannten Regelungen gelten daher alle nur für eine Mitnahme der alten Nummer in Deutschland.

Muss mein neuer Anbieter meine alte Rufnummer aufnehmen?

Anders als beim alten Anbieter ist der neue Anbieter nicht verpflichtet, die Mitnahme der Rufnummer anzubieten. Es gibt beispielsweise immer noch einige Discounter, die diese Möglichkeit nicht im Angebot haben. In der Regel wirkt dies aber eher abschreckend auf neue Kunden, wenn sie ihre alte Rufnummer nicht mitbringen können. Daher bieten mittlerweile fast alle Anbieter an, die alte Nummer zu behalten.

Erfahrungsberichte aus dem Netz:

Einige Anbieter arbeiten dazu mit Wunschrufnummern. Wer also mit der alten Nummer nicht zufrieden ist, kann sich bei diesen Anbietern auch passende neue Nummer heraus suchen, die sich vielleicht besser merken lassen.

Was kann man bei Problemen bei der Rufnummernmitnahme tun?

In der Regel ist die Mitnahme der Rufnummer ein automatisierter Prozess, der im Mobilfunk-Bereich auch weitgehend ohne größere Probleme auskommt. Ab und zu treten bei der Portierung aber doch auch mal Probleme auf. Dann ist es wichtig, an wen man sich als Kunden wenden kann.

Ein wichtiger Ansprechpartner, wenn es Probleme bei der Mitnahme der alten Rufnummer gibt, ist die Bundesnetzagentur. Diese ist die Schlichtungsstelle für den Telekommunikationsbereich und damit ein neutraler Vermittler zwischen Verbraucher und Anbieter. Mehr dazu findet man hier.

Darüber hinaus gibt es aber natürlich auch die Verbraucherzentralen vor Ort, an die man sich bei Schwierigkeiten wenden kann.

Video: Details zur Rufnummernmitnahme

Die gesetzlichen Grundlagen für die Rufnummernmitnahme

Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 59 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme

(1) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.

(2) Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.

(4) Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar.

(5) Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Rufnummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme eine Portierung notwendig, können Rufnummern unabhängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie folgt portiert werden: 1.

im Falle geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und2.

im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.

Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen bestimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Portierung von Rufnummern für Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.

(6) Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste stellen sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kündigen, die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen können. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen; § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 ist entsprechend anwendbar. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Mitnahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.

(7) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung und dem Anbieterwechsel zwischen Anbietern berechnet werden, die einmalig entstehenden Kosten nicht überschreiten. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung. Für die Regulierung der Entgelte gilt § 46 entsprechend. Die Bundesnetzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden.

(8) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, weitere Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Rufnummernmitnahme festlegen. Dazu gehört auch, falls technisch machbar, eine Auflage, die Anlage des Anbieterprofils des aufnehmenden Anbieters auf der SIM-Karte über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundesnetzagentur von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.

Bundesnetzagentur: 225.000 Euro Bußgelder wegen Verstößen beim Anbieterwechsel

Die Bundesnetzagentur hat gegen drei Telekommunikations-Anbieter Bußgelder in Höhe von jeweils 75.000 Euro verhängt, weil es wiederholt und oft Beschwerden der Verbraucher beim Anbieterwechsel gab. Dabei ist in erster Linie des Festnetz- und DSL-Bereich betroffen. Die Portierung im Mobilfunk-Bereich funktioniert dagegen weitgehend automatisch und mit vergleichsweise wenig Problemen. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen darf die Unterbrechung der Versorgung nicht länger als einen Tag dauern.

Die Bundesnetzagentur begründet die Bußgelder dabei wie folgt:

Die drei Anbieter haben wiederholt ihre gesetzlichen Pflichten beim Anbieterwechsel verletzt. Verbraucher waren so längeren Versorgungsunterbrechungen und den damit verbundenen Belastungen ausgesetzt. Dies ist ein Zustand, den wir nicht akzeptieren, betonte Homann. Wir haben gegen einen weiteren großen deutschen Anbieter ein Verfahren eingeleitet. Insgesamt entfallen auf die vier betroffenen Anbieter rund 70 Prozent des Beschwerdeaufkommens zum Anbieterwechsel.

Bei standard.at findet man auch noch Angaben, wer die drei betroffenen Anbieter sind. Es soll sich dabei um 1&1, Vodafone und O2 handeln, die Bundesnetzagentur nannte keine direkten Unternehmen. Die Telekom hat mittlerweile bestätigt, dass auch gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde, ein Bußgeld ist aber bisher noch nicht verhängt.

Interessant sind aber die Zahlen. Allein die Beschwerden wegen einer Versorgungsunterbrechnung sollen 2013 eine Zahl von 4.500 Stück erreicht haben. Dazu kommen noch Beschwerden wegen anderer Probleme und eine Dunkelziffer von Problemfällen, in denen sich die Kunden nicht an die Bundesnetzagentur gewandt haben.

Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Amtsgericht Bonn entscheidet.

Kostenloser Mobilfunk-Newsletter

Immer auf dem neusten Stand in Sachen Mobilfunk, Deals und Rufnummern!




Unser kostenloser Newsletter informiert Sie regelmäßig per E-Mail über Produktneuheiten und Sonderaktionen. Ihre hier eingegebenen Daten werden lediglich zur Personalisierung des Newsletters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Durch Absenden der von Ihnen eingegebenen Daten willigen Sie in die Datenverarbeitung ein und bestätigen unsere Datenschutzerklärung.